Derzeit bangen viele Menschen um ihre Gesundheit. Die Verunsicherung steigt auch in Unternehmen. Wir haben in unserer Checkliste ein paar wissenswerte Tipps zusammengetragen, was Arbeitgeber und Arbeitnehmer jetzt zu beachten haben.
Gesundheitsschutz
Arbeitgeber haben eine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Mitarbeitern. Als solche müssen sie ihre Belegschaft über bestehende Gesundheitsrisiken informieren und geeignete Präventivmaßnahmen und Verhaltensregeln vorsehen:
- In Bereichen, in denen spezifische Gesundheitsrisiken bekannt sind, kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, bestimmte Schutzkleidung oder Desinfektionsmittel zur Verfügung zu stellen.
- Achten Sie darauf, dass Ihre Sanitäranlagen immer ausreichend mit Seifen bestückt sind.
- Hygieneempfehlungen in sanitären Räumen in Form von Plakaten stellen sicher, dass Mitarbeiter eine Katzenwäsche vermeiden. Diese gibt es hier zum kostenlosen Download.
- Reinigen Sie Arbeitsplätze und Oberflächen, die häufig angefasst werden häufiger als sonst. Manche Viren können durch kontaminierte Hände auf bis zu sieben Oberflächen übertragen werden.
- Vermeiden Sie Geschäftsreisen in Krisengebiete.
Betriebliches Gesundheitsmanagement
Um Krankheitswellen vorzubeugen, sollten Arbeitgeber ihre Mitarbeiter auf folgendes Hinweisen:
- Waschen Sie sich häufiger als sonst die Hände
- Reinigen Sie Ihre Hände mit Wasser und Seife:
- Mindestens nach jedem Niesen und Husten
- Vor und nach der Zubereitung von Essen
- Vor und nach dem Essen
- Nach der Toilettenbenutzung
- Sobald die Hände sichtbar verschmutzt sind
- Nachdem Sie mit einem Tier oder Tierexkrementen in Kontakt gekommen sind
- Gründliches Händewaschen dauert 20 bis 30 Sekunden.
- Dazu Seife an allen Stellen der Hände sanft einreiben – Fingerzwischenräume und Fingernägel nicht vergessen.
- Halten Sie mindestens einen Meter Abstand zwischen sich und anderen Personen. Insbesondere jenen, die husten, niesen und Fieber haben. So beugen Sie der Keimübertragung durch Tröpfcheninfektionen vor.
- Schützen Sie andere vor einer Übertragung durch eine Tröpfcheninfektion, indem Sie Nase und Mund beim Husten oder Niesen mit einem Taschentuch bedecken oder in den gebeugten Ellenbogen niesen.
- Entsorgen Sie ein benutztes Taschentuch sofort.
- Vermeiden Sie das Berühren von Augen, Nase und Mund: Falls Ihre Hände mit Erregern kontaminiert sind, gelangen sie auf diese Weise leicht auf Ihre Schleimhäute und von dort in Ihren Körper.
- Kontaktieren Sie frühzeitig einen Arzt, falls Sie Fieber, Husten und Atembeschwerden haben.
Vorsorge vor Ansteckungen
Besteht Grund für die Annahme gibt, dass ein sich ein Arbeitnehmer eine schwerwiegende Infektion zugezogen hat, die sich gefährlich auf die Gesundheit anderer Arbeitnehmer auswirken könnte, gilt:
- Der Arbeitgeber kann den Betroffenen freistellen.
- Er kann ihm sogar Zugang zum Betrieb verweigern.
- Der Arbeitgeber hat in den folgenden Fällen außerdem das zuständige Gesundheitsamt zu informieren.
- Wenn sich der Betroffene in einem Krisengebiet aufgehalten hat.
- Wenn der Betroffene in Kontakt mit einem Infizierten einer schwerwiegenden Krankheit gekommen ist.
Pflichten und Rechte des Arbeitnehmers im Krankeitsfall
Ist ein Arbeitnehmer erkrankt, muss er folgendes beachten:
- Sofort seinen Arbeitgeber informieren.
- In der Regel müssen Arbeitnehmer die Art der Krankheit, an der sie leiden, nicht angeben. Im Falle von hoch ansteckenden Viren, ist jedoch davon auszugehen, dass der Arbeitgeber ein Recht auf Auskunft hat.
- Dauert die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers länger als drei Kalendertage, muss spätestens am folgenden Arbeitstag ein ärztliches Attest vorliegen, das die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer bestätigt.
- Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, muss der Arbeitnehmer ein neues ärztliches Attest vorlegen.
- Arbeitnehmer, die krankheitsbedingt arbeitsunfähig sind, haben Anspruch auf eine sechswöchige Entgeltfortzahlung durch ihren Arbeitgeber.
- Dauert die Krankheit länger als sechs Wochen, entfällt die Zahlungspflicht des Arbeitgebers.
- Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, haben anschließend Anspruch auf Krankengeld, das von der gesetzlichen Krankenkasse für einen Zeitraum von bis zu 72 Wochen gezahlt wird.
Quarantänepflichtige Infektionen
Besteht der Verdacht auf eine quarantänepflichtige Infektion gilt folgendes:
- Die Gesundheitsbehörde kann aus diesem Grund eine Quarantäne anordnen.
- Der Arbeitnehmer hat für diese Zeit keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
- Unter den Voraussetzungen des § 56 Infektionsschutzgesetz hat er aber Anspruch auf eine staatliche Entschädigung.
- Die Entschädigung wird für die ersten sechs Wochen in Höhe des Verdienstausfalls, vom Beginn der siebten Woche an in Höhe des Krankengeldes gewährt.
- In den ersten sechs Wochen hat der Arbeitgeber die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen, kann aber bei dieser eine Erstattung beantragen.
Schließung von Kindergarten oder Schule des Kindes
Falls ein Arbeitnehmer wegen der Schließung des Kindergartens oder der Schule seines Kindes nicht zur Arbeit kommen kann, gilt:
- Der Arbeitnehmer kann der Arbeit nur für einen kurzen Zeitraum fernbleiben.
- Während der Zeit seiner Abwesenheit hat der Mitarbeiter Anspruch auf Lohnfortzahlung.
- Bleiben Schule oder Kindergarten länger geschlossen, muss der Arbeitnehmer Urlaub nehmen.
- Alternativ kann er ohne Bezahlung von der Arbeit freigestellt werden.
Betriebsschließung
Was passiert, wenn ein Arbeitgeber während einer Krankheitswelle schließt?
- Arbeitnehmer haben Anspruch auf Lohnfortzahlung ihrer Vergütung.
- Wurde ein Betrieb von den Gesundheitsbehörden zur Schließung verpflichtet, kommen eventuell Erstattungsansprüche des Arbeitgebers gegenüber der zuständigen Behörde in Betracht.
- Werden Betriebe durch eine grassierende Krankheitswelle nachhaltig beeinträchtigt, beispielsweise wegen eines hohen Krankenstandes oder Ausfällen in der Lieferkette, kommt das Anordnen von Kurzarbeit in Betracht.
- Beschäftigte erhalten dann Kurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit.
Das PURELL-Team wünscht Ihnen gute Gesundheit!